Einspeisevergütung ab 2027: Was die Reform Ihr Haus wirklich kostet
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle beschlossen. Für neue Photovoltaikanlagen soll damit die feste Einspeisevergütung fallen – die verlässliche Zahlung über 20 Jahre, die die Solaranlage in Deutschland zwei Jahrzehnte lang planbar gemacht hat. Das klingt nach einer schlechten Nachricht für jeden, der noch bauen will. Ob sie das wirklich ist, hängt aber stark davon ab, was für ein Haus Sie haben.
Wir haben deshalb den Rechner erweitert: Er fragt jetzt nach Ihrem geplanten Inbetriebnahmejahr und rechnet mit dem Recht, das dann gilt – heutiges Recht für 2026, den Reformentwurf für ab 2027. Was dabei herauskommt, ist überraschend – und für die meisten Eigenheimbesitzer eher eine Entwarnung als ein Alarm.
Zuerst aber das Wichtigste vorweg, damit keine Panik entsteht.
Erstens: Bestandsanlagen ändern sich nicht
Wer seine Anlage bis Ende 2026 ans Netz bringt, behält die vollen 20 Jahre feste Vergütung – unverändert. Die Reform gilt nur für Neuanlagen, und der Stichtag ist die Inbetriebnahme, nicht die Bestellung und nicht die Anmeldung. Das ist die praktisch wichtigste Information des ganzen Themas: Eine im Dezember 2026 bestellte, aber erst im Februar 2027 angeschlossene Anlage fällt bereits unter neues Recht. Wer 2026 noch sichern will, muss auf den Anschlusstermin schauen, nicht auf das Kaufdatum.
Und noch etwas gehört an den Anfang: Beschlossen ist die Novelle im Kabinett, Gesetz ist sie nicht. Es fehlen Bundestag – nach Einschätzung der Fachpresse erst im September –, Bundesrat, die EU-Kommission und die Verkündung. Bis dahin können sich Zahlen und Schwellen noch verschieben. Alle Cent-Beträge in diesem Text stehen unter diesem Vorbehalt.
Ein wichtiger Sonderfall: Wer erweitert, erbt den alten Satz nicht
Viele Besitzer einer alten, gut vergüteten Anlage denken, sie könnten ihr Dach einfach nachträglich vollmachen und für die neuen Module weiter ihre hohe Altvergütung kassieren. Das ist ein teurer Irrtum. Jede Erweiterung gilt als eigene Inbetriebnahme – der neue Teil bekommt den Satz, der heute gilt, nicht den von damals.
Der Unterschied ist gewaltig. Eine Dachanlage aus dem Jahr 2008 bekam rund 46,75 Cent für jede eingespeiste Kilowattstunde. Wer dieselbe Anlage 2026 um ein paar Module erweitert, erhält für den neuen Teil den heute gültigen Satz von rund 7,7 Cent (Teileinspeisung, Anlagen bis 10 kWp, Inbetriebnahme ab August 2026) – also nur noch etwa ein Sechstel. Bei rund 6.000 eingespeisten Kilowattstunden im Jahr sind das grob 460 Euro aus der Erweiterung statt der knapp 2.800 Euro, die dieselbe Strommenge zum alten Satz brächte.
Das ist kein Argument gegen die Erweiterung – über den Eigenverbrauch kann sie sich trotzdem lohnen. Aber sie rechnet sich nach heutigen Sätzen, nicht nach den alten. Und ab 2027 gelten für einen solchen neuen Teil ohnehin die Übergangsregeln, die weiter unten stehen.
Was sich für Neuanlagen ändern soll
Statt der festen Einspeisevergütung setzt der Entwurf den sogenannten anzulegenden Wert für Solarstrom auf 6,2 Cent je Kilowattstunde und ersetzt die feste Zahlung durch eine befristete Übergangszahlung. Der bisherige Bonus für Volleinspeiser wird gestrichen.
Die Übergangszahlung läuft 36 Monate ab Inbetriebnahme und beträgt den anzulegenden Wert minus ein Cent – für Anlagen, die bis Mitte 2027 ans Netz gehen, also rund 5,2 Cent (für später angeschlossene Anlagen sinkt der Wert durch die Degression). Wer sie überhaupt bekommt, hängt allerdings vom Jahr der Inbetriebnahme ab, denn die Leistungsgrenze sinkt Stufe für Stufe:
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für Anlagen … |
|---|---|
| 2027 | unter 50 kW |
| 2028 | unter 25 kW |
| 2029 | unter 7 kW |
| ab 2030 | keine mehr |
Für die typische Einfamilienhaus-Anlage (meist 8–15 kWp) heißt das: In den ersten Jahren ist sie klar dabei. Nach den 36 Monaten kann der Betreiber einer Anlage unter 25 kW für längstens weitere 48 Monate einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent bekommen – zusammen also bis zu sieben Jahre Stützung, danach nur noch der reine Marktwert des Stroms. Größere Anlagen und reine Volleinspeiser erhalten diesen Bonus nicht.
Ein Satz ist dabei wichtiger als jede Cent-Zahl: Dieser Ersatz kommt nicht von selbst. Nach den drei Übergangsjahren muss der Betreiber aktiv in die Direktvermarktung wechseln und das fristgerecht melden. Wer nichts tut, rutscht in die unentgeltliche Abnahme und bekommt für seinen eingespeisten Strom null. Die „sieben Jahre" sind also eine Obergrenze für den, der alles richtig macht, kein Automatismus.
Was das für drei echte Häuser bedeutet
Genau hier hilft das Rechnen mehr als jede Schlagzeile. Wir haben drei Häuser durch beide Regelwerke geschickt – ein kleines Haus, das seinen Strom fast nur einspeist; ein Haus mit Wärmepumpe und E-Auto, das viel selbst verbraucht; und ein großes Haus mit großem Dach und hohem Verbrauch.
Für jedes der drei Häuser haben wir den Netto-Ertrag über 20 Jahre unter heutigem Recht und unter dem Reformentwurf nebeneinandergestellt. Die konkreten Eurobeträge für Ihr eigenes Haus sehen Sie am Ende im Rechner – interessanter als die absoluten Zahlen ist ohnehin das Muster, das sich über alle drei zeigt.
Der Einspeise-Erlös selbst bricht bei allen drei Häusern ähnlich stark ein. Trotzdem fällt der Schaden am Ende sehr unterschiedlich aus – bei dem einen kaum spürbar, bei dem anderen deutlich. Dieselbe Reform, fast derselbe Einbruch bei der Einspeisung – und völlig verschiedene Folgen. Woran liegt das?
Der eigentliche Befund: Es trifft nicht „die Photovoltaik"
Der Unterschied ist der Eigenverbrauch. Jede Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen, ersetzt Netzstrom zu rund 27 Cent – und an diesem Wert ändert die Reform überhaupt nichts. Sie kürzt nur, was Sie für den ins Netz eingespeisten Überschuss bekommen. Wer seinen Strom größtenteils selbst nutzt, spürt die Kürzung deshalb kaum. Wer überwiegend einspeist, verliert einen großen Teil seines einzigen Nutzens.
Das ist die eigentliche Botschaft der Reform, und sie ist unbequemer, als es die Schlagzeilen sind: Sie trifft nicht „die Photovoltaik", sondern gezielt den, der wenig selbst verbraucht. Ein Haus, das seinen Strom fast nur einspeist, verliert am meisten. Ein Haus, das denselben Strom selbst durch Heizung und Auto schickt, kaum etwas – und amortisiert sich weiter in wenigen Jahren.
Für die Anlagenplanung heißt das nicht, kleiner zu bauen, sondern richtiger zu kombinieren: Wenn Einspeisen weniger einbringt, wird Selbstverbrauchen wertvoller – und damit der Speicher. Die Reform macht die Kombination aus Photovoltaik, Speicher und einem echten Stromverbraucher wie Wärmepumpe oder E-Auto also nicht unattraktiver, sondern zur widerstandsfähigen Variante.
Womit wir gerechnet haben – und was offen bleibt
Ehrlichkeit gehört zu so einer Rechnung dazu. Die ersten Jahre stehen ziemlich fest: Die 5,2 Cent Übergangszahlung und der 1,5-Cent-Bonus stehen so im Entwurf. Was die Direktvermarktung ab dem vierten Jahr real einbringt, hängt dagegen an zwei Zahlen, die nicht im Gesetz stehen – dem künftigen Marktwert des Solarstroms und den Kosten der Vermarktung. Wir haben hier bewusst die freundliche Seite angenommen; real dürfte es eher etwas schlechter aussehen als besser. Und der Sieben-Jahres-Pfad setzt voraus, dass der Betreiber rechtzeitig selbst in die Direktvermarktung wechselt und einen Anbieter findet, der eine kleine Anlage überhaupt annimmt – ein Markt, den es so heute noch kaum gibt.
Was dagegen unabhängig von diesen Annahmen gilt: Der Eigenverbrauch bleibt der stabile Kern der Wirtschaftlichkeit, und die Kürzung trifft nur den kleineren, eingespeisten Teil. Diese Aussage trägt in jeder der drei Rechnungen.
Rechnen Sie Ihr eigenes Haus durch
Ihre Zahlen hängen an Ihrem Dach, Ihrem Verbrauch und daran, wie viel Sie selbst nutzen. Statt zu raten, ob sich die Anlage „noch lohnt", sehen Sie es in einer Minute schwarz auf weiß – heutiges Recht und Reformentwurf nebeneinander, für Ihr Haus. 👉 Einspeisevergütung ab 2027 für Ihr Haus vergleichen
Häufige Fragen
Verliere ich meine Einspeisevergütung, wenn die Reform kommt? Nein, wenn Ihre Anlage bis Ende 2026 in Betrieb ist. Bestandsanlagen behalten die vollen 20 Jahre unverändert. Die Reform gilt nur für Anlagen, die ab 2027 ans Netz gehen.
Zählt für den Stichtag die Bestellung oder der Anschluss? Der Anschluss – die Inbetriebnahme. Wer 2026 bestellt, aber erst 2027 angeschlossen wird, fällt unter neues Recht. Auf den Anschlusstermin achten.
Lohnt sich Photovoltaik ab 2027 überhaupt noch? Für die meisten Häuser ja – solange Sie einen guten Teil des Stroms selbst verbrauchen. Der Eigenverbrauch trägt die Wirtschaftlichkeit, und ihn rührt die Reform nicht an. Am stärksten trifft es Anlagen, die fast alles einspeisen. Rechnen Sie Ihren Fall durch.
Ist die Reform schon Gesetz? Nein. Das Kabinett hat sie am 29. Juli 2026 beschlossen; Bundestag, Bundesrat und EU-Kommission stehen noch aus, laut Fachpresse frühestens ab September. Zahlen können sich bis zur Verabschiedung noch ändern.
Statt Schlagzeilen zu deuten: Stellen Sie heutiges Recht und Reformentwurf für Ihr eigenes Haus nebeneinander – mit dem Punkt, an dem sich Ihre Anlage bezahlt macht. 👉 Jetzt vergleichen
Verwandt: Einspeisevergütung 2026 · Lohnt sich Photovoltaik? · Stromspeicher · Reihenfolge
Stand: Juli 2026 (Kabinettsbeschluss 29.07.2026, noch nicht verabschiedet)