Negative Strompreise: Was passiert mit Ihrer Einspeisevergütung?

2025 lag der Börsenstrompreis in Deutschland an 573 Stunden unter null – ein Rekord, nach 457 Stunden im Jahr 2024 und nur 97 Stunden im Jahr 2016. Für Betreiber einer Solaranlage ist das keine Randnotiz mehr, sondern eine Größe, die in die Wirtschaftlichkeitsrechnung gehört.

Die Regel dahinter steht in § 51 EEG: Solange der Spotmarktpreis negativ ist, sinkt der anzulegende Wert auf null – es gibt für den eingespeisten Strom keine Vergütung. Ein Ausgleich existiert (§ 51a EEG), aber er ist kein vollständiger Ersatz. Wer wie stark betroffen ist, hängt fast ausschließlich an einem Datum: wann Ihre Anlage in Betrieb ging.

Die vier Stichtage – finden Sie Ihre Anlage

Inbetriebnahme Ab wann die Vergütung entfällt
vor dem 01.01.2021 (oder Zuschlag davor) erst ab 6 zusammenhängenden Stunden negativer Preise
2021 bis 2023 ab 4 zusammenhängenden Stunden
2024 bis 24.02.2025 ab 3 zusammenhängenden Stunden
ab 25.02.2025 ab der ersten Viertelstunde – keine Mindestdauer mehr

Der Bruch liegt beim 25. Februar 2025, dem Tag, an dem das Solarspitzengesetz in Kraft trat. Davor musste ein negativer Preis mehrere Stunden am Stück anhalten, damit überhaupt etwas ausfiel – und das kam deutlich seltener vor als einzelne negative Stunden. Seither zählt jede einzelne Viertelstunde.

Und die Anlagengröße entscheidet mit: Für Anlagen ab 100 kW gilt die Regel unmittelbar. Bei Anlagen unter 100 kW – also praktisch jedem Einfamilienhaus-Dach – greift sie erst, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Für Anlagen unter 2 kW braucht es zusätzlich eine Festlegung der Bundesnetzagentur.

Das ist der Punkt, den viele Betreiber übersehen: Ohne Smart Meter passiert bei Ihnen vorerst nichts. Mit dem Einbau ändert sich das im Folgejahr. Wann bei Ihnen ein Pflichteinbau ansteht, steht im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.

Der Ausgleich nach § 51a – und was er wirklich leistet

Häufig liest man, die ausgefallenen Stunden würden „hinten angehängt", man verliere also nichts. Das ist zu einfach. So funktioniert § 51a tatsächlich:

  1. Gezählt wird in Viertelstunden. Erfasst wird jede Viertelstunde, in der der anzulegende Wert wegen negativer Preise auf null gesetzt wurde – über das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 19 Kalenderjahre.
  2. Für Solaranlagen wird halbiert. Die Summe wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Das Ergebnis heißt Volllastviertelstunden.
  3. Umgerechnet wird über einen Monatsschlüssel. Dieses Kontingent wird nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel je Kalendermonat abgebaut – im Januar zählt eine Volllastviertelstunde anders als im Juni, weil eine Solaranlage im Winter weniger produziert.
  4. Der Ausgleich kommt am Ende. Er verlängert den Vergütungszeitraum – also nach dem 20. Jahr.

Daraus folgen zwei ehrliche Einschränkungen. Erstens ist der Ausgleich für Solaranlagen ausdrücklich nicht eins zu eins bemessen. Zweitens – und wirtschaftlich schwerer – kommt er zwei Jahrzehnte später. Geld, das Sie 2046 statt 2026 bekommen, ist bei jeder Renditerechnung deutlich weniger wert. Wer eine Anlage kalkuliert, sollte den Ausgleich also als Dämpfer verbuchen, nicht als Nullsummenspiel.

Was das praktisch für Ihre Anlage heißt

Der Ausfall trifft ausschließlich den eingespeisten Strom. Was Sie im selben Moment selbst verbrauchen, ist überhaupt nicht betroffen – dafür bekommen Sie ohnehin keine Vergütung, sondern sparen Netzstrom. Und negative Preise treten fast immer mittags bei viel Sonne auf, also genau dann, wenn Ihre Anlage am meisten liefert.

Damit ist die Konsequenz einfach: Je höher Ihr Eigenverbrauch, desto weniger berührt Sie § 51 überhaupt. Ein Batteriespeicher, eine Wärmepumpe oder ein E-Auto, die in den Mittagsstunden laufen, verschieben Kilowattstunden aus der ungünstigen Einspeisung in den Eigenverbrauch. Ob sich ein Speicher bei Ihrem Verbrauch rechnet: Speicher-Schwelle prüfen.

Was das nicht ändert: An der grundsätzlichen Rechnung fürs volle Dach ändert § 51 wenig. Die negativen Stunden fallen in eine Zeit hoher Erzeugung, aber sie sind auch 2025 mit 573 von 8.760 Stunden ein Bruchteil des Jahres – und ein Teil davon fällt nachts oder im Winter an, wenn Ihre Anlage ohnehin kaum einspeist.

Häufige Fragen

Gilt das auch für meine ältere Anlage? Nur abgeschwächt. Bei Inbetriebnahme vor 2021 greift die Nullvergütung erst nach sechs zusammenhängenden negativen Stunden, bei 2021–2023 nach vier, bei 2024 bis 24.02.2025 nach drei. Nur Anlagen ab dem 25.02.2025 trifft es ab der ersten Viertelstunde.

Ich habe kein Smart Meter – bin ich betroffen? Bei einer Anlage unter 100 kW vorerst nicht. Die Regel greift dort erst nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems, und zwar ab dem folgenden Kalenderjahr.

Verliere ich dadurch Geld? Teilweise ja. Der Ausgleich nach § 51a verlängert die Vergütungsdauer, aber für Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 und erst nach dem 20. Jahr. Vollständig ausgeglichen wird der Ausfall damit nicht.

Betrifft das auch meinen Eigenverbrauch? Nein. § 51 wirkt nur auf den eingespeisten Strom. Selbst genutzte Kilowattstunden sind unberührt.

Wie oft kommt das überhaupt vor? 2025 an 573 Stunden, 2024 an 457. Die Zahl steigt mit dem Ausbau von Sonne und Wind – für eine Anlage, die 20 Jahre laufen soll, ist das ein Trend, den man einplanen sollte.

Was kann ich tun? Eigenverbrauch erhöhen: Speicher, steuerbare Verbraucher, Verbrauch in die Mittagsstunden legen. Das ist der einzige Hebel, der die betroffenen Kilowattstunden tatsächlich reduziert.


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Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: §§ 51 und 51a EEG 2023 in der Fassung des Solarspitzengesetzes (in Kraft 25.02.2025), geprüft gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de. Stundenzahlen negativer Preise: Day-Ahead-Auswertung der Bundesnetzagentur (SMARD). Keine Rechtsberatung – für Ihren Einzelfall gilt Ihr Vergütungsbescheid.

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Unabhängig & kostenlos – wir verkaufen keine Anlagen, sondern rechnen ehrlich.

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