Mieterstrom, Gebäudeversorgung oder Energy Sharing? PV im Mehrfamilienhaus

Über dem Mehrfamilienhaus liegt oft die größte ungenutzte Dachfläche im Bestand – und seit 2024 gibt es endlich Modelle, die den Solarstrom ohne den alten Verwaltungsaufwand zu den Bewohnern bringen. Inzwischen sind es drei, mit klar unterschiedlichem Zuschnitt.

Die drei Modelle

Klassischer Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Energy Sharing
Rechtsgrundlage § 42a EnWG § 42b EnWG § 42c EnWG
seit 2017 Mai 2024 Dez. 2025, technisch ab Juni 2026
Was geliefert wird Vollversorgung: Solarstrom plus zugekaufter Reststrom nur der erzeugte Solarstrom Solarstrom über das öffentliche Netz, auch gebäudeübergreifend
Reststrom Betreiber muss ihn liefern Bewohner kaufen selbst ein Teilnehmer kaufen selbst ein
Mieterstromzuschlag ja nein nein
Aufwand hoch (Sie werden Energieversorger) gering mittel, neu und noch wenig erprobt

Der entscheidende Unterschied liegt in der Zeile „Reststrom". Beim klassischen Mieterstrom übernehmen Sie als Betreiber die volle Belieferung – Sie müssen also auch nachts und im Winter Strom liefern, den Sie zukaufen. Das macht Sie faktisch zum Energieversorger, mit allem, was daran hängt. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verteilt nur, was das Dach tatsächlich hergibt; jede Partei behält ihren eigenen Stromvertrag für den Rest.

Was der Mieterstromzuschlag 2026 bringt

Den Zuschlag gibt es nur beim klassischen Modell. Die Bundesnetzagentur setzt ihn halbjährlich neu fest. Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt:

Anlagengröße Mieterstromzuschlag
bis 10 kW 2,51 ct/kWh
bis 40 kW 2,33 ct/kWh
bis 1.000 kW 1,57 ct/kWh

Gezahlt wird er auf jede Kilowattstunde, die tatsächlich an die Bewohner geliefert wird – 20 Jahre lang ab Inbetriebnahme.

Drei Regeln, die beim Mieterstrom oft übersehen werden

§ 42a EnWG schützt die Mieter recht deutlich, und wer das erst nach Vertragsschluss liest, hat ein Problem:

Der Preis ist gedeckelt. Er darf 90 Prozent des im Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen – gerechnet auf Grund- und Arbeitspreis zusammen. Sie können also nicht frei kalkulieren.

Die Laufzeit ist begrenzt. Eine Bindung von mehr als zwei Jahren ist unwirksam, die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

Keine Kopplung an den Mietvertrag. Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein. Ein Verstoß macht den Mieterstromvertrag nichtig – nicht etwa nur die Klausel.

Ein durchgerechneter Fall

Mehrfamilienhaus mit 12 Parteien, 30 kWp auf dem Dach. Angenommen: 950 kWh Ertrag je kWp im Jahr, 40 % davon werden im Haus direkt verbraucht, Grundversorgung vor Ort 38 ct/kWh brutto, Mieterstrompreis 28 ct/kWh.

Posten Rechnung Betrag
Jahresertrag 30 kWp × 950 kWh 28.500 kWh
davon im Haus verbraucht 40 % 11.400 kWh
Erlös von den Bewohnern 11.400 × 28 ct 3.192 €
Mieterstromzuschlag 11.400 × 2,33 ct 266 €
Summe aus dem Hausverbrauch 3.458 €
Gegenrechnung: dieselben kWh eingespeist 11.400 × 6,66 ct 759 €
Mehrerlös gegenüber reiner Einspeisung rund 2.700 €/Jahr

Dazu kommen die restlichen 17.100 kWh, die ohnehin ins Netz gehen (× 6,66 ct = rund 1.139 €).

Wählen Sie stattdessen die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, entfallen die 266 € Zuschlag – der Mehrerlös liegt dann bei rund 2.430 €. Dafür sparen Sie die Kosten und Pflichten der Vollversorgung, die bei kleineren Objekten schnell mehr ausmachen als der Zuschlag.

Für die Bewohner sieht dieselbe Rechnung so aus: 28 statt 38 ct sind 10 ct Ersparnis je Kilowattstunde. Bei 11.400 kWh auf 12 Parteien verteilt sind das im Schnitt rund 95 € im Jahr je Haushalt – ohne dass jemand den Anbieter wechseln muss.

Alle Werte sind Annahmen, die Sie durch Ihre eigenen ersetzen sollten: Ertrag je kWp (Standort und Ausrichtung), Direktverbrauchsanteil (Bewohnerzahl und Profil) und Ihr örtlicher Grundversorgungstarif. Der Einspeisesatz von 6,66 ct gilt für Teileinspeisung in der Klasse bis 40 kW bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026.

Welches Modell passt wann?

Als Orientierung, nicht als Regel:

  • Wenige Wohneinheiten, privater Vermieter, eine WEG: meist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Der Zuschlag ist kleiner als der Aufwand, den die Vollversorgung erzeugt.
  • Größere Objekte, professionelle Verwaltung, ein Dienstleister im Boot: der klassische Mieterstrom trägt den Aufwand, weil der Zuschlag auf viele Kilowattstunden wirkt.
  • Mehrere Gebäude, Quartier, Nachbarschaft: Energy Sharing ist seit Dezember 2025 geregelt; seit dem 1. Juni 2026 müssen die Verteilnetzbetreiber es technisch ermöglichen. Das Modell ist neu und in der Praxis noch wenig erprobt – lohnt den Blick, aber mit Vorlauf.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung? Beim Mieterstrom liefern Sie die Vollversorgung inklusive zugekauftem Reststrom und bekommen dafür den Zuschlag. Bei der Gebäudeversorgung verteilen Sie nur den Solarstrom; die Bewohner behalten ihren eigenen Stromvertrag – dafür gibt es keinen Zuschlag.

Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026? Für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026: 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW, 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW.

Darf ich den Strompreis frei festlegen? Nein. Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG sind höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs erlaubt.

Kann ich Mieterstrom im Mietvertrag verpflichtend machen? Nein. Eine Kopplung an den Wohnraummietvertrag ist unzulässig und macht den Mieterstromvertrag nichtig.

Was ist mit Energy Sharing? Es ist seit Dezember 2025 in § 42c EnWG geregelt, seit Juni 2026 müssen die Netzbetreiber es ermöglichen. Anders als beim Mieterstrom gibt es dafür keinen Zuschlag; dafür lässt sich Strom auch über mehrere Gebäude teilen.

Lohnt sich PV auf dem Mehrfamilienhaus überhaupt? In der Regel ja, weil jede im Haus verbrauchte Kilowattstunde ein Vielfaches der Einspeisevergütung wert ist – im Rechenbeispiel oben 28 gegenüber 6,66 ct. Entscheidend ist, wie viel des Ertrags tatsächlich im Haus bleibt.


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Stand: September 2026. Mieterstromzuschläge und Einspeisesätze nach den amtlichen Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026 (§ 48a EEG 2023). Pflichten aus §§ 42a–42c EnWG gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Das Rechenbeispiel beruht auf offengelegten Annahmen und ist keine Zusicherung.

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Unabhängig & kostenlos – wir verkaufen keine Anlagen, sondern rechnen ehrlich.

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