Wallbox in der Mietwohnung: Darf der Vermieter Nein sagen?
Die kurze Antwort: In aller Regel nein. Seit dem 1. Dezember 2020 haben Mieter – und ebenso Wohnungseigentümer – einen gesetzlichen Anspruch auf eine eigene Ladestation. Der Vermieter muss der Wallbox grundsätzlich zustimmen. Ablehnen kann er nur in seltenen Ausnahmefällen. Was genau gilt, wer zahlt und worauf Sie achten sollten, steht hier.
Ihr Recht als Mieter: §554 BGB
Der Paragraf ist eindeutig: Mieter dürfen eine bauliche Veränderung zur Herstellung einer Ladestation verlangen, und der Vermieter muss zustimmen, sofern ihm die Maßnahme zumutbar ist. Sie brauchen also keine Sondererlaubnis mehr auszuhandeln – der Anspruch steht Ihnen zu. Das gilt für Stellplätze, die zur Wohnung gehören (Tiefgarage, Hof, Carport).
Wann darf der Vermieter ablehnen?
Nur, wenn die Maßnahme für ihn unzumutbar ist – und das ist eine sehr hohe Hürde. Die Beweislast liegt beim Vermieter. Pauschale Bedenken, etwa eine „vermeintlich erhöhte Brandgefahr", reichen ausdrücklich nicht aus. Denkbar sind echte Ausnahmen wie Denkmalschutz oder ein technisch nicht machbarer Netzanschluss – der Normalfall ist das aber nicht.
Und in der Eigentümergemeinschaft? §20 WEG
Für Wohnungseigentümer gilt dasselbe über §20 Abs. 2 WEG: Jeder Eigentümer kann einen Beschluss verlangen, der ihm die Installation erlaubt. Wichtig: Der Beschluss braucht nur eine einfache Mehrheit, nicht Einstimmigkeit. Ein einzelner Nachbar kann Ihre Wallbox also nicht blockieren.
Wer zahlt?
In der Praxis tragen Sie als Mieter die Kosten für Hardware und Installation. Der Vermieter kann sich beteiligen, muss aber nicht. Weil eine Wallbox die Immobilie aufwertet, lohnt sich das Gespräch über eine Kostenteilung durchaus. Im Mehrfamilienhaus gibt es außerdem seit April 2026 einen Zuschuss von bis zu 2.000 € pro Stellplatz – die Details stehen im Ratgeber zur Wallbox-Förderung.
Worauf Sie achten sollten
Ein paar Schritte ersparen später Ärger:
- Schriftlicher Antrag an den Vermieter, am besten mit einem konkreten Angebot des Elektrikers.
- Schriftliche Vereinbarung vor dem Einbau – darin klar geregelt: Kosten, Eigentum an der Anlage, Haftung und eine mögliche Rückbaupflicht beim Auszug.
- Ohne solche Vereinbarung müssen Sie die Wallbox beim Auszug in der Regel auf eigene Kosten wieder entfernen.
(Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.)
Häufige Fragen
Kann mein Vermieter die Wallbox wegen Brandgefahr verbieten? Nein. Pauschale Bedenken reichen laut Gesetz nicht – der Vermieter müsste eine echte Unzumutbarkeit nachweisen.
Muss ich die Wallbox selbst bezahlen? In der Regel ja (Hardware + Installation). Eine Kostenbeteiligung des Vermieters ist möglich, aber freiwillig; im Mehrfamilienhaus gibt es Förderung.
Gilt das auch in der Eigentümergemeinschaft? Ja – über §20 WEG, mit einfacher Mehrheit im Beschluss.
Was passiert beim Auszug? Ohne schriftliche Vereinbarung müssen Sie die Anlage zurückbauen. Deshalb vorher alles schriftlich festhalten.
Bevor Sie loslegen: Rechnen Sie durch, was Laden zu Hause gegenüber der öffentlichen Säule spart. 👉 Wallbox & Laden durchrechnen
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